Gastbeitrag Weinrecht 2.0: Weinetikett, Nährwerttabelle, Zutatenverzeichnis und E-Label

Gastbeitrag zur Nährwertdeklaration

Die Einführung der E-Labels rückt mit dem Ende das Jahres 2023 immer näher. Winestro.Cloud bietet Dir daher eine schnelle und einfache Lösung, welche von unserem Rechtspartner Holger Kiefer begleitet wird. Wie Du die Labels für Dich nutzen kannst erfährst Du in diesem Blog-Artikel. Darüber hinaus bieten wir in Kooperation mit Holger Kiefer zwei kostenlose Info-Webinare für alle aus der Weinbranche an. In seinem ersten Gastbeitrag erfährt Du außerdem Wichtiges rund um Layout, Sprache uvm.. Dieser Gastbeitrag ist ein Update vom 08.08.2023 aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1606 der Kommission vom 30. Mai 2023.

 

Vorspann

Ich halte mich hier genau an den Verordnungstext, und nicht an die Erwägungen der Kommission den es soll ja um juristische Fakten gehen und nicht um politisches „bla bla“.  Übersetzungen in verständliches „deutsch“ oder „pfälzisch“ folgen an anderer Stelle.

 

Wo müssen die Allergene angegeben werden?

Die Angabe der Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen, wenn das Verzeichnis der Zutaten elektronisch bereitgestellt wird. Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 müssen die Allergene nicht im selben Sichtbereich angegeben werden wie die anderen obligatorischen Angaben.

Ist das Verzeichnis der Zutaten jedoch auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angegeben, so muss es im selben Sichtbereich auf dem Behältnis erscheinen, und die allergenen Stoffe sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ebenfalls im Zutatenverzeichnis aufzuführen.

 

Was sagt die Verordnung zum Verzeichnis der Zutaten?

  • Der Begriff „Trauben“ kann die Angabe der Trauben und/oder des Traubenmosts als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.
  • Der Begriff „konzentrierter Traubenmost“ kann die Angabe des konzentrierten Traubenmosts und/oder des rektifizierten Traubenmostkonzentrats für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.
  • Im Zutatenverzeichnis sind für die Bezeichnung der Allergene, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführte Begriffe zu verwenden.
  • Zusatzstoffe der Kategorien „Säureregulatoren“ und „Stabilisatoren“ die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks, „enthält…“ bzw. gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.
  • Zusatzstoffe, die unter die Kategorie „Packgase“ fallen, können im Verzeichnis der Zutaten durch die spezifische Angabe „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ oder „Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen“ ersetzt werden.
  • Die Zugabe von Fülldosagen und Versanddosagen zu Weinbauerzeugnissen kann durch die alleinstehende Angabe „Fülldosage“ und „Versanddosage“ oder zusammen mit einer in Klammern aufgeführten Liste ihrer Bestandteile gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 gekennzeichnet werden.

 

Was steht sonst noch in dieser Verordnung?

Da schauen wir doch mal in die Erwägungen der Verordnung

Alle Weinbauerzeugnisse, die einer Entalkoholisierung unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen benötigen ein Mindesthaltbarkeitsdatum.  Diese Angabe muss aber, wenn sie auf einem Behältnis angegeben wird, nicht im selben Sichtbereich wie andere obligatorische Angaben gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erscheinen.

 

Was sagt die Verordnung zum Sekt?

Bestimmte önologische Verfahren zur Herstellung von Schaumweinen umfassen die Zugabe einer „Fülldosage“ in die Cuvée, um die zweite Gärung auszulösen, sowie die Zugabe einer „Versanddosage“, um diesen Weinen ihre spezifischen organoleptischen Eigenschaften zu verleihen. Alle möglichen Bestandteile sowohl der Fülldosage als auch der Versanddosage sind in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 geregelt und dabei handelt es sich um Saccharose, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und/oder Wein, die jedoch nicht zur Süßung oder Anreicherung verwendet werden. Aufgrund ihrer sehr spezifischen önologischen Funktionen kann die bloße Angabe der einzelnen Bestandteile der Fülldosage und der Versanddosage zusammen mit den anderen Zutaten für die Verbraucher irreführend sein, es sei denn, sie sind unter den entsprechenden Begriffen zusammengefasst. Daher sollte es zulässig sein, die Begriffe „Fülldosage“ und „Versanddosage“ entweder allein oder zusammen mit einer Liste ihrer tatsächlichen Bestandteile in das Verzeichnis der Zutaten aufzunehmen.
 

Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 ist die Umkleidung der Haltevorrichtung von Schaumweinflaschen mit Folie im Allgemeinen Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen und aromatischen Qualitätsschaumweinen als obligatorisches Kennzeichen vorbehalten. Die Verwendung der Folien sollte daher mit den in Artikel 57 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Ausnahmen weiterhin diesen Weinen als charakteristisches Merkmal vorbehalten bleiben. Hersteller und Abfüller sollten jedoch die Möglichkeit haben, Folien aus betrieblichen Gründen wie Kosteneinsparungen, Abfallvermeidung oder Verbesserung der Vermarktung nicht zu verwenden, sofern kein Sicherheitsrisiko durch unbeabsichtigtes Öffnen oder Manipulation der Haltevorrichtung für das Erzeugnis besteht.

 

 

Wurde „hergestellt“ nun definiert?

Die Verordnung (EU) 2021/2117 wurde berichtigt. Artikel 5 Absatz 8 wurde dahingehend geändert, dass „gekennzeichnet“ wegfällt und der Wein somit vor dem 08.12.2023 hergestellt sein muss, um nach der alten Rechtslage vermarktet zu werden.

 

Und jetzt mal Klartext

Als Jurist brauche ich jetzt eine Definition für den Begriff „hergestellt“.  Da hat die Kommission wohl ihren Job nicht gemacht! Ich habe jetzt gehört das soll in den nationalen Weingesetzen definiert werden.  Soll wohl bedeuten in jedem Mitgliedsland könnte das anders definiert werden.  Ganz ehrlich da bin ich auf der Suche nach dem Icon für den Mittelfinger.

Was macht der Jurist, wenn er auf der Suche nach dem Icon für den Mittelfinger ist? Er schaut halt mal in die Erwägungsgründe, um herauszufinden was die Kommission gemeint haben könnte, wenn sie nicht in der Lage ist eine einfache Definition aufzustellen.

Dabei ist das für einen Pfälzer einfach, hergestellt ist es wenn es fertig ist

 

Was sagt nun die Kommission? (Achtung Original Text)

Wein ist ein Erzeugnis, das biochemisch aktiv bleibt und dessen inhärente Eigenschaften während seines gesamten Lebenszyklus stark variieren können, auch innerhalb derselben Partie. Die zur Herstellung eines einzigen Weins verwendeten Trauben sind aufgrund von Faktoren wie Fruchtreife, Erntebedingungen oder lokalen Böden und Witterungsbedingungen unterschiedlich. Die äußeren Bedingungen während der Weinbereitung und der Reifung vor der Abfüllung (in Fässern oder anderen besonderen Behältnissen) wirken sich ebenfalls auf das Enderzeugnis aus. Zusatzstoffe werden in verschiedenen Phasen der Herstellung von der ersten Gärung bis zur Abfüllung eingesetzt; bei bestimmten önologischen Funktionen können die am besten geeigneten Zusatzstoffe aufgrund der Wechselwirkung zwischen den Eigenschaften des Weins und den äußeren Faktoren sowie aufgrund der häufig auftretenden Notwendigkeit, verschiedene Weine zu vermischen, variieren. Die Entscheidung, bestimmte Zusatzstoffe zu verwenden, wird häufig von den verantwortlichen Önologen vor Ort auf der Grundlage einer Ad-hoc-Analyse getroffen, die zu verschiedenen Zeitpunkten der Herstellung durchgeführt wird, um die Integrität des Weins (z. B. Säure, Frische) und seine Stabilität zu gewährleisten. Eine solche Entscheidung wird sehr oft zu einem späten Zeitpunkt im Herstellungsprozess getroffen, wenn die Etiketten bereits gedruckt sind. Darüber hinaus ist häufig in letzter Minute Flexibilität erforderlich, um dem Bedarf auf dem Weinmarkt gerecht zu werden, je nach Endbestimmung und Käuferkreis des Weins. Dies gilt insbesondere für Zusatzstoffe, die unter die Kategorien „Säureregulatoren“ und „Stabilisatoren“ fallen. Um die für önologische, Kennzeichnungs- und Handelszwecke erforderliche Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Verbraucher ausreichend informiert werden, und angesichts der begrenzten Menge zugelassener önologischer Verbindungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 streng geregelt sind, sollte den Marktteilnehmern daher gestattet werden, im Verzeichnis der Zutaten die „Säureregulatoren“ und „Stabilisatoren“ mittels höchstens drei alternativer Zutaten anzugeben, sofern diese in ihrer Funktionsweise ähnlich oder austauschbar sind, wenn mindestens einer dieser Zusatzstoffe im Enderzeugnis vorhanden ist.

 

Was sagt uns das? 

Die Kommission geht davon aus, dass die Herstellung den Zeitraum der ersten Gärung bis zur Abfüllung umfasst.

Das würde bedeutet alle Weine, welche zum 08.12.2023 nicht abgefüllt sind müssen nach den ab dem 08.12.2023 geltenden Regelungen gekennzeichnet werden.

 

Fazit

Wo ist meine Müller Schorle, denn das wird wirklich lustig.

Hätte man nicht einfach schreiben können, die Regelungen zur Kennzeichnung ab dem 08.12.2023 betreffen alle Weinerzeugnisse, welche Erzeugnisse ab der Ernte 2023 enthalten?

 

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